Ein Hund sitzt zwischen Umzugskartons in einer Mietwohnung mit Mietrecht.

Die Frage, ob in einer Mietwohnung Haustiere gehalten werden dürfen oder nicht, sorgt oftmals für Konfliktpotential. Denn für viele Menschen gehört das Haustier mit zur Familie – Vermieter jedoch sehen in ihnen nur eine Quelle von Problemen. Was sagt das Mietrecht über die Haltung von Haustieren? Darf man ohne Absprache einen Hund nach Hause holen? Und darf der Vermieter Hund und Halter fristlos hinauswerfen? Erfahren Sie hier alles über den Hund im österreichischen Mietrecht!

In Österreich lebt ein großer Teil der Bevölkerung nicht in den eigenen vier Wänden, sondern in einem Mietobjekt. Ganze 42,9 Prozent (Stand 2021) zahlen regelmäßig Miete für eine Wohnung oder ein Haus und sind damit vertraglich dazu verpflichtet, die Immobilie in einer gewissen Weise zu nutzen. Ein oftmaliger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter stellt die Frage dar, ob und wie Haustiere gehalten werden dürfen. Besonders Hundebesitzer sind häufig mit Beschwerden und Haltungsverboten konfrontiert. Doch wie ist die Hundehaltung im Mietrecht genau festleget? Welche Pflichten hat man als Mieter – und welche Rechte?

Kein allgemeines Haustierverbot

Grundsätzlich ist es dank einem Urteil des Obersten Gerichtshofs von 2010 nicht mehr zulässig, im Mietvertrag ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung festzulegen. Laut dem Verein für Konsumenteninformation ist eine solche formularmäßige Verbotsklausel dem Mieter gegenüber „gröblich benachteiligend“. Denn die artgerechte Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren, die den Hausfrieden nicht stören oder gefährden, darf nicht verboten werden. Dazu zählen z.B. Ziervögel, Zierfische, ungefährliche Reptilien und Nagetiere in den dementsprechenden Behältnissen. Jegliche allgemeine Haustierverbote sind damit nichtig – selbst dann, wenn man den Mietvertrag bereits unterzeichnet hat.

Beinhaltet der Mietvertrag daher keine Regelung von Haustieren oder ein (ohnehin nicht zulässiges) allgemeines Haustierverbot, darf man sich jederzeit ein wohnungsübliches Haustier anschaffen – auch Hunde oder Katzen. Dazu muss man den Vermieter weder benachrichtigen noch um Erlaubnis bitten. Auch höhere Mietpreise oder Zusatzkosten bei erlaubter Haustierhaltung sind keineswegs legal.

Erlaubnisklausel und Sonderfälle

Doch Achtung: Ist im Mietvertrag eine explizite Erlaubnisklausel verankert, muss man diese auch berücksichtigen. Das bedeutet, dass man den Vermieter um Erlaubnis bitten muss, sich ein Haustier anschaffen zu dürfen. Diese lässt man sich am besten schriftlich geben! Lehnt der Vermieter immer wieder eine Bitte um vernünftige Haustierhaltung ab, muss man zur Durchsetzung aber wahrscheinlich vor Gericht ziehen. Die Erfolgschancen für den Mieter stehen jedoch sehr günstig.

Denn bis vor kurzem galt es als valide, dass der Vermieter die Haltung bestimmter Haustiere verbieten kann, z.B. Hunde oder Katzen. Seit einem überraschenden Urteil des Obersten Gerichtshof in 2021 jedoch ist auch die allgemeine Ablehnung von Hunde- oder Katzenhaltung durch den Vermieter nicht mehr gültig. Natürlich darf die Haustierhaltung nicht den Rahmen des zulässigen Ortsgebrauchs überschreiten und den Hausfrieden stören. Denn wenn Nachbarn (und speziell Kinder) gestört oder gefährdet werden, hat der Mieter schlechte Karten.“91821″ img_size=“full“ add_caption=“yes“]

Hausfrieden und Mietrecht

Exotische, gefährliche oder giftige Tiere sind definitiv ein guter Grund für den Vermieter, ein spezielles Haltungsverbot im Vertrag festzulegen. Dazu zählen auch sogenannte Listenhunde. Dabei handelt es sich um eine Liste bestimmter Hunderassen, die von manchen Bundesländern Österreichs als potenziell gefährlich eingestuft werden. Unabhängig von der Hunderasse kann der Vermieter außerdem eine Unterlassung der Hundehaltung vom Mieter verlangen, wenn dieser den Hausfrieden stört.

Fühlen sich Nachbarn durch den Hund bedroht oder ist es gar bereits zu einem Beißvorfall gekommen, muss das Tier wahrscheinlich bald ausziehen. Aber auch Ruhestörung kann ein Grund zur Unterlassung oder sogar Kündigung des Vertrags sein, denn Hunde, die untertags sehr viel oder während der Nachtruhe (22 Uhr bis 7 Uhr) bellen, darf man den Nachbarn nicht zumuten. Beschädigt oder verschmutzt das Haustier den Mietgegenstand oder das Stiegenhaus, den Innenhof, etc. außerdem über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus, kann es ebenfalls Probleme geben. Der Vermieter darf, wenn er die Schäden durch das Haustier nachweisen kann, den Vertrag kündigen und eventuell auch die Kaution einbehalten.

Fazit

Als Mieter hat man seit 2021 sehr viel bessere Karten, sich in der Haustierfrage gegen den Vermieter durchzusetzen – solange das Haustier verantwortungsvoll versorgt und erzogen ist. Als Hundehalter hat man außerdem dafür zu sorgen, dass der Hausfrieden bewahrt wird und keine übermäßigen Schäden am Mietobjekt angerichtet werden. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile sehr wohl anerkannt, dass der Wunsch nach einem Haustier Mietern zusteht. Dieser Wunsch kann nicht mehr pauschalisierend verweigert werden.

Will man sich als Mieter oder Vermieter über die Rechtslage im Einzelfall konsultieren, stehen die Arbeiterkammer und die Mietervereinigung (für Mitglieder) mit kostenloser Beratung zur Verfügung. Auch an Amtstagen der jeweiligen Bezirksgerichte kann man kostenfreie Rechtsauskünfte erhalten.

Außerdem: Erfahren Sie hier, ob einem Mieter die Kündigung droht, wenn man gegen das Haustierverbot verstößt!

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