Mietrecht: Überraschendes Urteil in Haustierfrage

by StefanC
Ein Dachshund in einem Umzugskarton.

Ein überraschendes Urteil des Obersten Gerichtshofs sorgt für frischen Wind im österreichischen Mietrecht. Zumindest, was die Haustierfrage betrifft. Denn eine Mieterin klagte, nachdem ihr mehrmals verwehrt wurde, einen Hund zu halten. Und tatsächlich gewann sie den Prozess.

Laut dem Standard war es ein jahrlanger Herzenswunsch einer Mieterin, sich einen Hund zuzulegen. Sie wählte eine Hunderasse aus, die weder auf einer Rasseliste zu finden ist, noch übermäßig groß oder schwer ausfallen würde. Sie wollte einen Hund, den man artgerecht in der 90 Quadratmeter großen Dachgeschoßwohnung mit Terrasse halten konnte. Zudem sollte er nicht gegen das allgemeine Mietrecht verstoßen. Aber in ihrem Mietvertrag war speziell festgelegt, dass Hunde und Kleintiere nur unter der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin gehalten werden dürfen. 2015 stellte die Mieterin eine erste Anfrage, die leider abgelehnt wurde. 2019 versuchte sie noch einmal, an die Vermieterin zu plädieren. Der Hund würde bestimmt keine Probleme bereiten, untertags könne sie ihn sogar mit zur Arbeit nehmen. Doch wieder wurde ihr die Haustierhaltung verwehrt. Danach beschloss sie, ihr Recht vor Gericht geltend zu machen – und gewann überraschenderweise.

Überraschender Sieg

Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof von Österreich vor. Dort wurde nun entschieden, dass die Bestimmungen des Mietvertrags als nichtig anzusehen seien. Denn dieser beinhalte keine inhaltlichen Vorgaben für die Haustierhaltung oder die Genehmigung durch die Vermieterin. Demnach müsse man die betreffende Klausel als generelles Haustierverbot interpretieren. Und ein solches Verbot ist im Mietrecht wegen grober Benachteiligung der Mieterpartei nicht zulässig. Denn die Haltung wohnungsüblicher Kleintiere wie Ziervögel, Nagetiere und Zierfische dürfe nicht untersagt werden. Weil die Klausel im Mietvertrag damit nichtig ist, gibt es kein gültiges Haustierverbot mehr. Die Haustierhaltung hängt daher vom günstigeren Paragrafen über den zulässigen Ortsgebrauch ab. Und endlich konnte sich die Mieterin ihren Herzenswunsch gesetzteskonform zu erfüllen. Denn im Ortsgebrauch ist die Haustierhaltung erlaubt, sofern sie nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehe.

Präzedenzfall für die Zukunft

„Es ist schon spannend, dass der OGH zum ersten Mal in aller Deutlichkeit sagt, dass man Katzen und Hunde halten kann, wenn nichts anderes vereinbart ist“, erklärte Arbeiterkammer-Jurist Walter Rosifka dem Standard. Man müsse die Vermieterpartei nicht einmal über das Haustier informieren. Jeder mit einem üblichen Mietvertrag könne sich nun auf das Urteil berufen, womit die Haltung von „nicht gefährlichen“ Hunden quasi nicht mehr verboten werden kann. Allerdings ist es bei anhaltender und übermäßiger Störung durch das Haustier weiterhin zulässig, dass die Vermieterpartei eine Unterlassungsklage oder Kündigung des Mietvertrags einreichen kann.

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