Verstoß gegen Haustierverbot kein Kündigungsgrund für Mieter

by StefanC
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Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) dürfen in Österreich Mieter nicht aufgrund von Verstößen gegen ein Haustierverbot aus der Wohnung gekündigt werden.

Ist ein im Mietvertrag festgelegtes Haustierverbot rechtlich haltbar? Die Frage, ob Vermieter ihren Mietern verbieten dürfen Haustiere zu halten ist für den Obersten Gerichtshof (OGH) keine neue. Wie die Tageszeitung Der Standard berichtet, war bisher ein derartiges Verbot nur für „wohnungsübliche“ Kleintiere, zu denen etwa Hamster, Fische und Ziervögel gezählt werden, nicht zulässig.

Wichtigster Punkt in der Haustierhaltig ist stets, dass Bewohner der gleichen Wohnanlage sowie Anwohner nicht belästigt werden. Daher gestaltet sich die Rechtsgrundlage bei Hunden und Katzen, die sich in einer gemieteten Wohnung oder der gesamten Wohnanlage frei bewegen können, etwas komplexer. Im Streitfall könnten durch die auf Grundlage von Paragraph 30 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG) Tierbesitzer gekündigt werden.

Haustierhaltung allein kein Kündigungsgrund

Nun wurde vom OGH abermals festgestellt (2Ob134/19y), das Mieter nicht nur deshalb gekündigt werden dürfen, weil sie gegen ein im Mietvertrag festgeschriebenes Haustierverbot verstoßen haben.

Die Begründung: In Paragraph 30 des Mietrechtsgesetzes ist festgehalten, dass die Umstände, die zu einer berechtigten Kündigung führen, „wichtig und bedeutsam“ sein müssen. Als solche Gründe gelten etwa, wenn Miete nicht gezahlt wird, oder die Wohnung auf eine Art und Weise genutzt wird, dass es dabei zu Nachteilen für andere Personen kommt.

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