Unsere Hunde sind uns lieb und teuer – umso trauriger ist es, wenn missglückte Eingriffe als “Sachschaden” abgetan werden. Wofür haften Tierärzte, wenn ein Eingriff nicht von Erfolg gekrönt ist? Hier ein Einblick in diese schwierige Thematik …
Der Gesetzgeber tut sich schwer bei der Definition unserer Lieblinge: Personen sind sie keine, Sachen natürlich auch nicht. Sie sind Tiere. Damit hat Justitia ein Problem. Warum das wichtig ist? Wie so vieles haben auch in der Theorie kleine Ursachen dann in der Praxis große Wirkung. Vor allem in der Tierarztpraxis.
“Die Berufshaftpflichtversicherung der Ärzte ist primär auf Personen-, Sach- und daraus abgeleitete Vermögensschäden ausgerichtet”, erklärt UNIQA-Vorstand Robert Wasner. “Bei den Tierärzten stehen die Sachschäden im Vordergrund. Rechtlich sind Tiere zwar keine Sache, werden jedoch wie eine solche behandelt.” Naturgemäß geht es bei Sachschäden aber um weit geringere Summen als bei Personenschäden.
Keine Verpflichtung
Deshalb besteht für Veterinäre grundsätzlich keine Versicherungspflicht – im Gegensatz zu Humanmedizinern, die immer eine Ärztehaftpflichtversicherung als Schutz vor Ansprüchen Dritter gegenüber Personen- oder Sachschäden abschließen müssen. Sogar mit ziemlich strengen Regelungen, wie einer Versicherungssumme von mindestens zwei Millionen Euro und unbegrenzter Nachhaftung.
All das gibt es für Tierärzte nicht. Es gibt keine Mindestversicherungssumme und die Nachhaftung ist normalerweise mit zwei Jahren begrenzt. Sollten sich bei einer misslungenen Operation später also Folgeschäden am vierbeinigen Liebling einstellen, ist man als Hundebesitzer finanziell gesehen ziemlich allein auf weiter Flur. Wenn eine Operation oder eine sonstige Behandlung sogar letal endet, wird der Wert des Tieres für eine eventuelle Versicherungsleistung ermittelt.
Sachwert
Was bei einem preisgekrönten Rassehund noch relativ einfach feststellbar ist, kann beim Liebling aus dem Tierheim, an dem das Herz der ganzen Familie, aber kein handfester „Sachwert“ hängt (wobei wir wieder bei der Definition des Tieres in der Judikatur wären), kompliziert werden. Hier wird es eher um die Aufwendungen, die der Besitzer hatte, gehen. Grundsätzlich wird jeder Fall von der Versicherung individuell bewertet und entsprechend behandelt.
Information einholen
Gerade weil es so schwierig ist, seine Ansprüche in solchen Fällen geltend zu machen und einen Wert zu definieren (ganz abgesehen von der Beweisführung, dass ein Fehlverhalten des Tierarztes zum Tod des Lieblings geführt hat), sollte man sich als Hundebesitzer eingehend über die Risiken der Behandlung oder Operation aufklären lassen. Auch der Veterinär muss genau über die Krankengeschichte des Hundes Bescheid wissen. Diese Informationen können dem Tier das Leben retten, vor allem, wenn eine Narkose notwendig ist und das Tier zum ersten Mal beim Tierarzt ist.
Die aufmerksame Wahl des richtigen Tierarztes kann viel zur Beruhigung beitragen. Erfahrungen von Freunden und Bekannten sowie eingehende Gespräche mit dem Veterinär können hier wichtige Anhaltspunkte sein und anschließenden Meinungsverschiedenheiten Vorbeuge leisten.
Gesetzliche Grundlagen: Versicherung
Berufshaftpflichtversicherungen decken Schadenersatzverpflichtungen des Arztes im privatrechtlichen Bereich ab. Für strafrechtlich relevante Fälle ist eine Rechtsschutzversicherung notwendig.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist primär auf Personen-, Sach- und abgeleitete Vermögensschäden ausgerichtet. Bei Tierärzten stehen Sachschäden im Vordergrund.
Mitversichert sind in der Regel auch Urlaubsvertretungen, assistierendes Personal und andere Personen, die für den Tierarzt tätig sind (z. B. Reinigungspersonal). Auch die notwendigen Räumlichkeiten und Aufbewahrungsorte der Tiere (Stallungen) beim Veterinär umfasst diese Versicherung.