Hundeführerschein Österreich: Bestimmungen nach Bundesländern

by StefanC
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Dass ein allgemeiner Hundeführerschein Österreich sicherer machen soll, ist die Vorstellung mancher Politiker. Allerdings variieren die gesetzlichen Regelungen in jedem Bundesland.

Grundlegendes zuerst: Der Ansatz, dass ein Hundeführerschein Österreich bzw. dessen Bewohner vor aggressiven Hunden schützen soll, ist nicht unumstritten. Ebenso wie das Einteilen von Hunden in gefährliche (sog. Listenhunde) und ungefährliche. So gibt es sogenannte Rasselisten, also vom Gesetzgeber erstellte Listen mit potenziell gefährlichen Hunderassen, nicht in jedem Bundesland. Rasselisten mit „potenziell gefährlichen“ Hunden gibt es in Niederösterreich, Vorarlberg und Wien.

Es folgen die Regelungen nach Bundesländern in alphabetischer Reihenfolge.

Burgenland

Im Burgenland gelten laut Landesgesetz keine besonderen Auflagen für die Haltung bestimmter Hunderassen. Dennoch können Gemeinden im Burgenland anlassbezogen festlegen,

  • dass Hunde an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen,
  • dass Hunde an bestimmten Orten einen Maulkorb tragen müssen,
  • oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen.

Kärnten

Laut Kärntner Landessicherheitsgesetz gelten keine besonderen Auflagen für die Haltung bestimmter Hunderassen.

Dennoch gibt es für „bissige Hunde“ einen Maulkorb- und Leinenzwang. Werden derartige Hunde an öffentliche Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann von der zuständigen Behörde etwa das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verboten werden. Ebenso ist es möglich, dass vonseiten der Behörde angeordnet wird, dass bestimmte Personen bissige Hunde nicht führen dürfen. Wer gegen eine solche Verordnung verstößt, kann mit einem allgemeinen Verbot der Haltung und Verwahrung von Tieren belegt werden.

Gemeinden sind bemächtigt Vorschriften zu erlassen, die man bei der Hundehaltung einzuhalten hat (z. B. Maulkorb- und Leinenzwang).

Niederösterreich

In Niederösterreich gibt es eine Rasseliste, auf der folgende Hunderassen festgehalten sind:

Die Haltung eines (Zitat:) „Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (‚Listenhund‘ bzw. ‚Kampfhund‘)“ muss bei der Gemeinde gemeldet werden. Die als gefährlich eingestuften Hunde müssen „an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen“ stets mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Zudem können Gemeinden weitere Vorschriften bezüglich der Leinen- und Maulkorbpflicht festschreiben.

Oberösterreich

In Oberösterreich gelten keine Sonderauflagen für die Haltung bestimmter Hunderassen. Dennoch ist bei der Anmeldung eines jeden Hundes ein dreistündiger Kurs zu absolvieren, um die notwendige Sachkunde nachzuweisen.

Falls „gefährliche Verhaltensweisen eines Hundes gegenüber Mensch oder Tier“ auftreten, können von BürgermeisterInnen dieser Umstand festgestellt werden. Mögliche Folgen für die jeweiligen HundehalterInnen sind,

  • dass sie dazu verpflichtet werden einen Sachkundenachweis (erneut) zu erbringen,
  • oder dass der betroffene Hunde an eine „geeigneten Einrichtung oder Person zur Haltung und Pflege“ übergeben werden muss.

Wie auch in anderen Bundesländern können oberösterreichische Gemeinden Vorschriften festlegen, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind (z. B. Maulkorb- und Leinenzwang).

Salzburg

Im Bundesland Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Allerdings können die HalterInnen von „gefährlichen Hunden“ (unabhängig von der Rasse) mit Auflagen belegt werden. Wird bei der Gemeinde bekanntgegeben, „dass ein Hund Menschen oder Tiere gebissen hat, oder sonst eine übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat“, muss dieser Hinweis geprüft werden. Wenn bei solch einer Prüfung herauskommt, „dass vom betreffenden Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht“, wird der Vierbeiner von der Gemeinde als „gefährlich“ erklärt.

Derartige „gefährliche Hunde“ dürfen nur mit einer Bewilligung der Gemeinde gehalten. Sollte diese Bewilligung nicht erteilt werden, kann Hund von der Gemeindeabgenommen werden. Um eine Bewilligung zur die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ zu erhalten, müssen folgende Punkte zutreffen:

  • Geschäftsfähigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes (diese ist u.a. gegeben, wenn eine theoretische und praktische Ausbildung mit Einbeziehung des Hundes bei einer zugelassenen Person absolviert wurde).
  • Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest
  • Kennzeichnung des Hundes
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden

Steiermark

In der Steiermark gibt es laut Steiermärkischem Landes-Sicherheitsgesetz und der Steiermärkische Hundekundenachweis-Verordnung keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden von bestimmten Hunderassen. Alle HundebesitzerInnen müssen – unabhängig von der Hunderasse – einen Hundekundenachweis erbringen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Personen, die nach dem 1. Jänner 2013 einen Hund erworben haben. Für den Hundekundenachweis muss ein vierstündiger Kurs absolviert werden.

Jeder Hunde muss an öffentlich zugänglichen Orten (öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen etc.) entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine geführt werden, „dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist“. In öffentlichen Parks gilt die Leinenpflicht . Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind. Gemeinden können Vorschriften zur Hundehaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen.

Tirol

In Tirol gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von speziellen Hunderassen. Wenn ein Hund – unabhängig von seiner Rasse – ein Tier oder einen Menschen verletzt, wird der/die HalterIn per schriftlichem Bescheid von der Behörde aufgefordert, den Hund von AmtstierärztInnen kontrollieren zu lassen. Dabei wird beurteilt, ob ein Hund als „auffällig“ (gefährlich) eingestuft wird. „Auffällige“ von der/dem Amtstierarzt/Amtstierärztin der Behörde gemeldet werden.

Alle „auffälligen“ Hunde unterliegen einer Maulkorb- und/oder Leinenzwang. Falls eine andere Person auf einen „auffälligen“ Hund weitergegeben wird, ist vom Besitzer/der Besitzerin auf den Maulkorb- und/oder Leinenzwang hinzuweisen.

Personen kann die Haltung von als „auffällig“ beurteilten Hunden untersagt werden, wenn z. B.:

  • Personen einen als „auffällig“ beurteilten Hund trotz Anordnung der Gemeinde ohne Maulkorb bzw. Leine in der Öffentlichkeit führen.
  • Personen den „auffälligen“ Hund jemandem überlassen, der sich nicht an die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht hält.
  • die Person alkohol- oder suchtkran ist.
  • die Person, wiederholt wegen Verstößen gegen tierschutz- und/oder jagdrechtlichen Vorschriften verurteilt wurde.
  • Person, die vorsätzlich z. B. eine mit Gewalt im Zusammenhang stehende Straftat begangen hat.

Falls ein derartiges Verbot nicht eingehalten wird, kann der Halterin/dem Halter der Hund abnehmen von der Behörde abgenommen werden.

Gemeinden können Vorschriften erlassen, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind  z. B. Maulkorb- und Leinenzwang).

Vorarlberg

Das Halten eines Listenhundes ist in Vorarlberg bewilligungspflichtig. Als solche gelten in Vorarlberg:

Bei Listenhunden (oder im Anlassfall auch bei anderen Rassen) werden Maulkorb, Leinenzwang und/oder Verwahrungsauflagen mittels Bescheid vorgeschrieben. Zuständige Behörde ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

Jede Gemeinde kann weitere Vorschriften erlassen, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind gelten (z. B. Maulkorb- und Leinenzwang).

Wien

In der Bundeshauptstadt Wien, wo man freiwilligen einen Hundeführschein für alle Hunderassen machen kann, ist aber einer für „Listenhunde“ hingegen verpflichtend.

Seit Juli 2019 müssen alle neuen Hundebesitzer einen Kurs absolvieren, um einen vorgeschriebenen Sachkundenachweis zu erhalten. Hunde dürfen auch von anderen Personen geführt werden, die keinen Sachkundenachweis erbracht haben, sofern es sich nicht um einen „Listenhund“ handelt. Dem Gesetz nach muss „jede Person, die einen mindestens sechs Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der ein erhöhtes Gefährdungspotential hat, muss die Hundeführerscheinprüfung positiv absolvieren.“ Wird ein Hund ohne Hundeführschein mit einem „Listenhund“ erwischt, sind Geldstrafen von bis zu 200 Euro vorgesehen.

Auf der Rasseliste stehen in Wien die Rassen:

Details zur Regelung in Wien finden sich hier.

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