In Österreich gilt eine Chip- und Registrierungspflicht für Hunde. Diese Regelungen ist nicht nur dazu geschaffen worden, damit es von offizieller Stelle einen Überblick über die Anzahl der Hunde gibt. Hilfreich ist dies auch, wenn ein Tier verloren geht bzw. zuläuft.
Seit 2010 gibt es in Österreich eine allgemeine Chip- und Registrierungspflicht für Hunde. Dasselbe gilt für Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich gebracht werden. Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig dank eines weltweit einmaligen Nummerncodes identifiziert werden kann. Das ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell und ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim den rechtmäßigen Besitzern zuordnen zu können.
Wann wird “gechippt”?
Welpen müssen spätestens in einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z. B. bevor der Hund vom Züchter zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls gechippt werden, sofern sie es bislang noch nicht wurden.
Die Implantation des Chips wird vom Tierarzt Ihrer Wahl durchgeführt und erfolgt nahezu schmerzlos mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion. Ein Mikrochip ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. des Besitzers in eine Datenbank eingetragen werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden.
Hundesteuern sind Gemeindesache
Die Höhe der Hundeabgabe wird von der Gemeinde festgelegt und betrug bis vor Kurzem etwa in der Steiermark jährlich mindestens 60 Euro und maximal 100 Euro pro Hund (für zwei oder mehr Hunde gibt es gestaffelte Abgaben).
Begünstigungen gibt es unter anderem für Wachhunde, Nutzhunde und Jagdhunde sowie für Hunde mit Begleithundekurs I, sofern dieser bei einer Hundeschule absolviert wurde, die sich in der Ausbildung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannt wird. In begründeten Einzelfällen, kann die Hundeabgabe dem Hundehalter auch nachgesehen werden, wenn laut Abgabegesetz „die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre“. Ein entsprechender Antrag ist an die Gemeinde zu stellen.
Registrierung in Heimtierdatenbank
Grundsätzlich existieren vier Möglichkeiten, um einen Hund in der Heimtierdatenbank zu melden: Der Halter selbst führt die Meldung online durch; dazu benötigt er eine aktivierte Bürgerkarte (per E-Card oder Handy) und eine gültige E-Mail-Adresse. Bei Verwendung der E-Card wird ein Kartenlesegerät benötigt. Der Einstieg erfolgt über das offizielle Webportal.
Diese Meldung ist kostenlos, und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen. Der Tierarzt, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann die Meldung im Auftrag des Halters ebenso vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken. Diese Variante ist kostenpflichtig. Oder der Halter kann die Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgeben, die dann die Registrierung vornimmt.
Bei einer Registrierung oder einem Besitzerwechsel erhalten Sie eine individuelle Registrierungsnummer. Diese Nummer benötigen Sie auch bei späterer Änderung der Daten.