Wien verschärft Tierhaltegesetz

by StefanC
Zwingerhaltung Hund Gefahren

Strengere Strafen – in der Höhe von mindestens 1000 Euro – und eine raschere Vermittlung von abgenommenen Tieren, das soll das neue Tierhaltegesetz bringen.

„Wir führen nun eine Mindeststrafe von 1000 Euro ein, wenn das Tierhalteverbot verletzt wird. Auch wenn jemand züchtet, um Rassen scharf zu machen oder gefährliche Wildtiere hält, ist künftig die Mindeststrafe von 1000 Euro zu bezahlen“, erläutert Tierschutzstadträtin Ulli Sima im Rahmen des Wiener Landtages. „Solche Delikte sind keine Kleinigkeit und müssen daher auch entsprechend geahndet werden, um abschreckende Wirkung zu erzielen und die Tiere zu schützen“, so Sima.

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Ein Tierhalteverbot wird laut Gesetz bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen verhängt, etwa wenn ein Tierhalter gegen behördliche Aufträge wie vorgeschriebene Leinen- und Beißkorbpflicht verstößt, wenn er sein Tier so hält, dass Gefahr für Mensch oder Tiere ausgehen. Auch bei sogenannten „animal hoarding“-Fällen kann es zur Anwendung kommen. Entsprechend hohe Strafen, also künftig 1000 Euro Mindeststrafe, sollen der Abschreckung und dem besseren Schutz der Tiere dienen. Die Änderungen des Tierhaltegesetzes wurden mit der Tierschutzombudsstelle und der MA 60-Veternärdienste der Stadt Wien ausgearbeitet.

Sofortiger Verfall im Falle einer Abnahme – rasche Weitervermittlung der Tiere

Von der Behörde abgenommen werden Tiere, wenn ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt oder rechtliche Vorgaben nicht beachtet werden. Bisher mussten langwierige Strafverfahren abgewartet werden, bis das Tier als „verfallen“ erklärt werden konnte, es musste dann lange Zeit im TierQuartier warten, bis es an einen neuen Hundehalter und weitervermittelt werden konnte. Künftig soll in schwerwiegenden Fällen eine Rückgabe des Tieres an den straffälligen Halter nicht mehr möglich sein, das Tier rechtlich sofort als „verfallen“ erklärt und damit rasch weitervermittelt werden.

Klarstellung, der Maulkorbpflicht für „Besucherhunde“ bei Veranstaltungen

Ein weiterer Punkt im neuen Gesetz betrifft die Maulkorbpflicht von Hunden bei „größere Menschenansammlungen“. Hier ist es erforderlich, zwischen Besucherhunden und aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden Hunden zu unterscheiden. Diese wirken bei Präsentationen oder Shownummern mit und müssen dabei keinen Maulkorb tragen. Sobald die aktive Teilnahme beendet ist, gelten sie als „normale“ Besucherhunde und müssen so wie alle anderen Hunde auch, einen Maulkorb tragen. In der Vergangenheit haben diese Unterscheidungen immer wieder zu Debatten geführt, diese sind nun abgestellt.

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