Da ist es wieder – das tägliche Haufi. Hübsch platziert auf einem lila Blümchen in einem angesetzten Blumenbeet der Stadt. Doof gelaufen – äh: gesch… Während wir das Blümchen beim Beseitigen der Hinterlassenschaft gleich mit abpflücken, obwohl auf dem Schild „Nicht pflücken“ steht, fragen wir uns, was nun legal(er) wäre…
Die Sache mit dem Gackisacki ist recht einfach zu verstehen: Kack – Sack – pack – zack, kurzum: Haufi ins Sackerl gepackt, Sackerl verknotet und weggeworfen. Wo ein Schild mit Kackverbot steht, darf Herr Hund sich nicht lösen. Aber ist das rechtlich haltbar? Und wird er es als nicht-lesender Stadtbewohner nicht vermutlich trotzdem tun, wenn Grün rar ist? Macht man sich als HundehalterIn damit bereits strafbar? Und wo greift das Tierschutzgesetz?
Kurz vorab: HundehalterInnen unterliegen in Österreich einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die als bundesweit geltendes Tierschutzgesetz (TSchG) zusammengefasst sind. Verstöße können zivil- oder strafrechtliche sowie verwaltungsrechtliche Folgen haben. Auch Landesgesetze und das Jagdrecht sowie Gemeindeverordnungen bzgl. Leinen- und Maulkorbpflicht und dergleichen spielen eine Rolle.
Im Zentrum steht das Wohl des Tieres, der Schutz des Lebens und das Verbot der Tierquälerei. U.a. ist es nicht erlaubt, Welpen vor dem Alter von acht Wochen von der Mutter zu trennen.
Fürsorgepflicht
Damit steht nicht nur das Wohlergehen im Fokus, sondern der Gesetzgeber verpflichtet mit den Tieren lebende/arbeitende Menschen auch zu einer gewissen Fürsorge. Als Tierquälerei gilt etwa auch, das Tier unnötigen Qualen oder Ängsten auszusetzen. Es muss also wohlüberlegt(er) gehandelt werden, als man annehmen würde – Stichwort Qualzucht! Wenn nun etwa bei der morgendlichen Haufi runde eines der wie Pilze aus dem Boden schießenden Haufi -Verbotsschilder den einzigen grünen Fleck ziert, auf dem der Hund sich lösen könnte, dann muss man Bello nicht weiterzerren, sehr wohl aber die Hinterlassenschaft gewissenhaft entfernen.
Bei dem Schild handelt es sich um kein gesetzliches Verbot, lediglich um einen Hinweis. Um mehr zu bewirken, müsste der Eigentümer einzäunen oder zu genehmigende Beschilderungen verwenden. Für den Erwerb und Verkauf von Tieren gilt, dass diese nicht auf öffentlichen Plätzen oder „im Herumziehen“ erworben oder verkauft werden dürfen. Kofferraumverkäufe sind definitiv illegal – ebenso das Anpreisen von Tieren als Privatperson in sozialen Medien.
Gesetzliche Lage
Auch Pflegestellen müssen gemeldet sein, nicht jeder darf einfach Tiere zur Pflege aufnehmen! Nach dem legalen Erwerb muss jedes Tier gechipt und registriert werden. Auch die Haltung ist nicht so individuell gestaltbar, wie etwa der Hundemensch der alten Schule denkt: In der Erziehung ist alles verboten, was dem Hund Schmerz, Leid oder große Angst zufügt. Neben Stachelhalsbändern, Stromhalsbändern und chemische Stoffe freisetzendem Equipment sind vor allem auch Doping, Hetzen, Sodomie, Kettenhaltung, dauernde Zwingerhaltung, willkürliche Einschläferung und das Vorenthalten von Wasser verboten.
Hundesport
Und wie sieht es mit Sport mit Hund aus? Mit dem freilaufenden Hund an der Seite auf dem Fahrrad über die Feldwege brettern? Fehlanzeige: leider verboten! Na gut, dann eben an der Leine, gesittet nebenher trabend oder im Zuge vom Freizeittrend Bikejöring mit dem Zuggeschirr vors Fahrrad gespannt. Nö … in Deutschland erlaubt, in Österreich verboten! Genau genommen wird dies in der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt, die das Anbinden von Tieren an Fahrzeugen als unzulässig erklärt.
Ist das Tier offensichtlich verletzt oder krank, liegt es nicht im Ermessen des Tierbesitzers, einen Tierarzt aufzusuchen, denn das Gesetz verpflichtet ihn dazu. Einmal täglicher Auslauf und die mehrmals tägliche Möglichkeit, sich im Freien zu lösen, sieht der Gesetzgeber ebenso vor wie mindestens zweimal täglichen Sozialkontakt zum Menschen. Reine Zwingerhaltung ist verboten. Mindestens einmal täglich muss der Hund sich seinem Bewegungsbedürfnis gemäß bewegen können, bei reiner Wohnungshaltung öfter. Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform entsprechen, luftdurchlässig sein sowie Hecheln und Wasser trinken ermöglichen. Somit sind (Nylon-)Maulkörbe, die eng um den Fang verschlossen sind, definitiv verboten! Auch wichtig zu wissen.
Sondersituation Wien
Jede Person, die einen Listenhund führt, muss einen Hundeführerschein absolviert haben und diesen sowie einen Personalausweis ohne Ausnahme mit sich führen. Das gilt auch für BesucherInnen aus anderen Bundesländern!