Rücktritt, Mängelhaftung und Co. nach Hundekauf möglich?

by Verena Hauck
Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert am 4 Minuten Lesedauer
Ein Hundewelpe wird in den Armen einer Frau gehalten.

Es sollte die glücklichste Zeit im Leben frischgebackener Hundeeltern sein, wenn der neue Welpe einzieht. Dennoch kann es kurz nach dem Hundekauf zu plötzlichen Schwierigkeiten kommen: Krankheit, verändertes Wesen, ein plötzlicher Todesfall. Kann man Lebewesen „bemängeln“ und welche rechtlichen Absicherungen gibt es für Käufer?

Eine Sache gleich vorweg: Die Anschaffung eines Haustiers muss wohlüberlegt sein. Bin ich wirklich bereit für die Verantwortung, ein Lebewesen jeden Tag seines Lebens die beste Betreuung zukommen zu lassen? Bin ich bereit für die Veränderungen meines Lebensstils, die mit einem vierbeinigen Mitbewohner einhergehen, und damit, ausreichend Zeit und Geld für den Hund aufzubringen? Wer alle Fragen dieser Hunde-Checkliste mit einem lauten „JA!“ beantworten kann, wird sicher bald ein glückliches neues Fellknäuel zuhause begrüßen dürfen. Doch auch in den besten Fällen kann es nach dem Hundekauf zu Problemen oder Komplikationen kommen: Der Welpe wird plötzlich krank, zeigt ein stark verändertes Wesen oder verstirbt gar ohne augenscheinliche Ursache. Können Hunde „mangelhaft“ sein, und wenn ja, wer haftet? Ist der Rücktritt von einem Kaufvertrag zulässig? Und was bedeutet Mängelhaftung und Gewährleistungsfrist überhaupt?

Welchen Rechtsstatus hat ein Hund?

Laut der Tierschutzombudsstelle Wien gilt ein Hund rechtlich gesehen als „Sache“ – solange es keine Sondervorschriften für Lebewesen gibt. Das bedeutet, das er bei Verkaufsabwicklungen unter dieselben Gesetze fällt wie bewegliche Sachen, beispielsweise ein Tisch oder eine Stereoanlage, welche gegen Geld den Eigentümer wechseln sollen. Als Käufer einer Kaufsache fällt die Abwicklung daher unter zwei den Käufer stark begünstigende Gesetze: Einerseits werden die für Kaufverträge maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gültig.

Wird der Hund zudem von einer Privatperson als Käufer von einem Unternehmen als Verkäufer erworben, fällt dieser Kauf unter die Sonderbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Dies ist meist der Fall, wenn man einen Welpen von einem gewerblichen Züchter kauft. Von einer unternehmerischen Tätigkeit des Züchters kann man ausgehen, wenn er mehrere Zuchttiere hält und regelmäßig Jungtiere zum Verkauf anbietet. Andernsfalls handelt es sich beim Verkäufer um einen Hobbyzüchter und damit um eine Privatperson, und nur die Bestimmungen des ABGB gelten.

Für viele Tierfreunde ist es verständlicherweise unmöglich, den besten Freund als "mangelhaft" zu bezeichnen - dennoch sollte man seine Rechte kennen. / Symbolfoto: Canva.

 Für viele Tierfreunde ist es verständlicherweise unmöglich, den besten Freund als „mangelhaft“ zu bezeichnen – dennoch sollte man seine Rechte kennen. / Symbolfoto: Canva.

Kein Kaufvertrag – keine Rechte?

Grundsätzlich gilt jede Verkaufsabwicklung zwischen Käufer und Verkäufer eine Kaufsache betreffend als Kaufvertrag – egal, ob dieser schriflich oder mündlich festgelegt ist. Ein fehlender Kaufvertrag bedeutet daher nicht unbedingt, dass man keinerlei Recht auf eine sogenannte Gewährleistung hat. Das bedeutet, dass der Verkäufer nach Erhalt der Zahlung auch die (eventuell nur mündlich) festgelegte Sache liefern und über etwaige „Mängel“ aufklären muss. Dabei könnte es sich um bekannte Gesundheitsprobleme oder Verhaltensauffälligkeiten handeln. Dennoch sollte man gerade beim Hundekauf unbedingt auf einen schriftlichen Kaufvertrag bestehen. U.a. wird es mit einem Schriftstück leichter, Rechte und Pflichten und auch Fristen und Abmachungen über Vorauszahlungen festzulegen. Doch was passiert, wenn sich etwaige „Mängel“ an der Kaufsache zeigen? Wer haftet, und welche Möglichkeiten der „Schadensbehebung“ gibt es?

Gewährleistung

Hat man sich (schriftlich oder mündlich) auf eine Kaufsache, den Kaufpreis und den Ort und Zeitpunkt der Übergabe geeinigt, ist der Kaufvertrag gültig. Nun gilt für den Verkäufer eine sogenannte Gewährleistung – er muss sicherstellen, dass er die Kaufsache mit jenen Eigenschaften und in jenem Zustand in das Eigentum des Käufers überstellt, welcher für die Kaufsache erwartet werden kann. Im diesem Falle wäre das ein Hund, welcher zum Zeitpunkt der Übergabe gesund ist, über gültige Papiere verfügt und unter keinen offensichtlichen oder latenten „Mängeln“ leidet. Er muss wie im Kaufvertrag vereinbart zu „gebrauchen“ sein.

In den meisten Fällen bedeutet das, dass der Hund normal als Haustier gehalten werden kann und nicht übermäßig aggressiv oder ängstlich ist. Hat man besondere Gebrauchsgründe vereinbart, z.B. als Zuchttier oder Therapiehund, kann man Ansprüche geltend machen, wenn der Hund diesen Zweck nicht erfüllen kann. Bei beweglichen Dingen beträgt die Gewährleistungsfrist bei Hundewelpen zwischen 8 und 12 Lebenswochen volle zwei Jahre. Ältere Hunde wiederum gelten gesetzlich als „gebrauchte Sachen“ – dann kann diese Frist einvernehmlich (!) auf ein Jahr verkürzt werden.

Somit können Mängel, die bereits vor der Übergabe bestanden haben, bis zu zwei Jahre nach der Übergabe bekannt gemacht werden. Wichtig ist hierbei, dass gesundheitliche Probleme oder Verhaltensänderungen nicht im Nachhinein durch den Käufer entstanden sind, wie etwa durch falsche Fütterung oder schlechte Behandlung. Außerdem muss es sich um Probleme handeln, für die der Verkäufer (in diesem Falle der Züchter) auch verantwortlich gemacht werden kann. Wie weit eine solche Verantwortung reicht, muss im Einzelfall betrachtet werden. Denn auch der beste Hundzüchter kann nicht garantieren, dass ein Tier, welches als Lebewesen viele Veränderungen durchläuft, ein Leben lang vollkommen gesund bleibt. Liegt es jedoch vor, dass der Hund den im Kaufvertrag vereinbarten Zweck nicht erfüllen kann, besteht ein Sachmangel.

Beim Hundekauf sollte man immer einen schriftlichen Kaufvertrag anlegen - das erspart Kosten und Mühe im Falle des Falles! / Symbolfoto: canva.

Beim Hundekauf sollte man immer einen schriftlichen Kaufvertrag anlegen – das erspart Kosten und Mühe im Falle des Falles! / Symbolfoto: canva.

Was passiert, wenn ein „Mangel“ besteht?

Reklamiert der Käufer innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe einen „Sachmangel“, so liegt die Beweislast beim Verkäufer. Das bedeutet, der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestanden hat. Dazu zählen auch „Mängel“, die zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden, aber nicht erkennbar waren, wie beispielsweise die spätere Zuchtuntauglichkeit eines Welpen. Nach dem Ablauf der sechs Monate liegt die Beweislast wiederum beim Käufer selbst.

Wurde die Kaufsache als „mangelhaft“ befunden, muss der Verkäufer im Zuge der Mängelhaftung sogenannte Gewährleistungsbehelfe leisten. Die Möglichkeiten umfassen für Kaufsachen einerseits Austausch, Reparatur, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt. Was für Kaufsachen wie Möbel oder Elektrogeräte jedoch einleuchtend erscheint, gestaltet sich in der Praxis bei Tieren schwieirg. Meist hat man eine emotionale Bindung zu seinem Hund aufgebaut und daher ist der Austausch mit einem anderen, weniger „mangelhaften“ Welpen natürlich keinesfalls wünschenswert. Mangelbehebungen können nur dann erfolgen, wenn das Problem z.B. durch eine tierärztliche Behandlung behoben werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann man eine Herabsenkung des initialen Kaufpreises fordern – dies muss jedoch gerichtlich erwirkt werden. Eine weitere Möglichkeit ist der Rücktritt.

Rücktritt vom besten Freund?

Auch die Auflösung des Kaufvertrag, juristisch als Wandlung bezeichnet, muss vor Gericht geschehen. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Kaufsache zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten muss. Der Grund zum Rücktritt vom Kaufvertrag muss jedoch ein schwerwiegender Mangel sein. Keinerlei Grund für einen Rücktritt stellt der Umstand dar, wenn man als Hundebesitzer kalte Füße bekommen hat oder der Hundewelpe doch nicht in das eigene Leben passt. In diesem Fall liegt kein Mangel am Hund vor, sondern höchstens am neuen Halter – und dafür muss der Verkäufer keineswegs haften.

Liegt die Schuld für den Mangel jedoch eindeutig beim Verkäufer, kann statt Gewährleistungsbehelfen ein Schadenersatz gefordert werden. Der Umfang des Schadensersatzes liegt in der Betrachtung des Einzelfalls. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um einen eigenen und meist langwierigen Prozess. Treten nach dem Hundekauf tatsächlich schwerwiegende Gesundheitsprobleme oder Verhaltensänderungen am Hundewelpen auf, ist es am besten, den Verkäufer zu kontaktieren und eine außergerichtliche, für alle Parteien (besonders für den Hund!) befriedigende Einigung zu erwirken. So spart man sich monatelange Gerichtsverfahren und Prozesskosten – und kann stattdessen die Zeit mit dem neuen Familienmitglied genießen.

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