In Mietwohnungen unerwünscht?

by StefanC
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Egal ob in Haus oder Wohnung – eine Bereicherung ist das Leben mit Hund allemal. Dass das viele Vermieter leider ganz anders sehen, musste so mancher Hundebesitzer schon schmerzlich erfahren. Doch ist es überhaupt möglich, Hunde in Mietwohnungen einfach so zu verbieten?

Ein Lied davon kann singen, wer schon mal mit Hund in eine neue Wohnung ziehen musste. Denn ist der Vierbeiner noch so umgänglich – viele Vermieter lehnen die Haltung von Hunden von vornherein ab. An sich sind Hunde in Mietwohnungen aber grundsätzlich erlaubt. Wichtig ist, im Mietvertrag nach einer vertraglichen Vereinbarung Ausschau zu halten.

„Bevor man sich einen Hund anschafft, sollte man folgende Punkte prüfen: Zunächst sollte im Mietvertrag Nachschau gehalten werden, ob es eine vertragliche Vereinbarung zum Thema Hundehaltung gibt. Wenn man im Mietvertrag keine Regelung findet so gilt, dass eine Tierhaltung im üblichen Ausmaß zulässig ist.  Ein Hund gehört zu den üblichen Haustieren und ist daher in diesem Falle erlaubt.  Allerdings muss man immer darauf achten, dass der Hund die Nachbarn nicht stört – etwa durch ständiges Bellen oder durch Verschmutzung des Stiegenhauses“, erklärt Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs.

Vermieter kann „Kampfhunde“ ablehnen

Im Mietvertrag kann jedoch auch festgelegt sein, dass man für die Hundehaltung die Zustimmung des Vermieters benötigt. „Dies muss jedoch eine Einzelvereinbarung sein und keine allgemeine Vertragsklausel.  Wenn der Vermieter in diesem Fall die Zustimmung verweigert, so muss er dies jedoch sachlich begründen“, weiß Hanel-Torsch. „So kann der Vermieter z.B. die Haltung eines Kampfhundes ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass dieser für die übrigen Hausbewohner eine Gefahr darstellt“.

Ein generelles Tierverbot ist jedoch nicht möglich, „weil Kleintiere die in Käfigen gehalten werden – wie zum Beispiel Hamster – immer zulässig sind“. Auch darf der Vermieter  – hat er die Zustimmung zur Hundehaltung erst mal erteilt – sie nicht mehr einseitig zurücknehmen. „Er kann jedoch verlangen, dass der Mieter dafür sorgt, dass der Hund die Hausgemeinschaft nicht beeinträchtigt.  Zu beachten ist auch, dass wenn der Vermieter die Erlaubnis auf einen kleinen Hund beschränkt hat, man erneut um Zustimmung anfragen muss, wenn man sich einen größeren anschafft“, so die Expertin. „Vor der Anschaffung eines Hundes sollte man daher die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen und genau überlegen, ob langfristig eine ausreichende tiergerechte Betreuung möglich ist“.

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