Beschlossen: Das neue Tierschutzgesetz

by StefanC
Hund / Mischling

Unter anderem dürfen laut neuem Tierschutzgesetz Privatpersonen in Zukunft keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten, und die Verwendung von Halsbändern mit Zugmechanismus, die das Atmen des Hundes erschweren, soll als Tierquälerei gelten…

Für intensive Diskussionen sorgte schon zu Beginn die Novelle zum Tierschutzgesetz, zu der im Vorfeld über 660 Stellungnahmen eingelangt waren. Was sind die wichtigsten Neuerungen? Unter anderem die verpflichtende Kennzeichnung von Zuchtkatzen mit Mikrochips, die Beschränkung von privaten Tierinseraten im Internet oder die verbesserte Rechtsstellung von Tierschutzombudspersonen.

Um diverse Kritikpunkte, die im Begutachtungsverfahren geäußert wurden, auszuräumen, brachten SPÖ und ÖVP noch einen Abänderungsantrag ein. Dieser enthielt unter anderem Klarstellungen bezüglich der Verwendung von speziellen Halsbändern bei Hunden, der Auswilderung von Fasanen oder strengere Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Anbindehaltung von Rindern.

Das Gesetz wurde in den letzten zwei Jahren sehr gut und intensiv vorbereitet, betonte Bundesministerin Pamela Rendi-Wagner, die auch die sehr enge Zusammenarbeit mit dem Tierschutzrat hervorhob. Sie sei überzeugt davon, dass durch die vorliegende Novelle dem Großteil der Empfehlungen und der Stellungnahmen entsprochen werden konnte. So hätte man etwa auch bei den Regelungen zur Katzenhaltung den Wünschen der Tierschutzorganisationen entsprochen. Die Regierungsvorlage (1515 d.B.) wurde in der Fassung des Abänderungsantrags mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und den NEOS angenommen.

Die Eckpunkte des neuen Tierschutzgesetzes

  • Privatpersonen dürfen in Zukunft laut neuem Tierschutzgesetz keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft und im Fall von Tieren, die etwa aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihrer Besitzer, abgegeben werden müssen.
  • Als Tierquälerei soll laut dem Abänderungsantrag nun auch die Verwendung von Halsbändern mit Zugmechanismus, die das Atmen des Hundes erschweren, gelten.
  • Verboten werden das Tätowieren und die Verfärbung von Haut, Federkleid oder Fell aus modischen oder kommerziellen Gründen.
  • Durch eine Neuformulierung des Zuchtbegriffs soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn der Halter die Fortpflanzung bewusst ermöglicht („nicht verhinderte Anpaarung“). Außerdem ist sie auch dann gegeben, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei zum Beispiel bei Freigangshaltung der Fall ist.
    • Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, müssen die Halter durch eine laufende Dokumentation nachweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in der Folge beseitigt werden.
  • Neu im Gesetz ist die Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin ab dem Jahr 2018. Die Novelle sieht zudem vor, dass die Haltung zum Zwecke der Zucht als auch zum Zwecke des Verkaufs bewilligungspflichtig ist, und zwar nicht nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern auch im Rahmen von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten; ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft. Aber auch dort, wo keine Bewilligungspflicht vorliegt, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- und Weitergabe gehalten werden, muss auf ausreichende Haltungsbedingungen geachtet und die Tätigkeit der Behörde gemeldet werden. Dies betrifft einerseits den privaten Handel mit Haustieren, aber auch Unterbringungen durch diverse Organisationen.
  • Bei den Begriffsbestimmungen werden die Bezeichnungen Tierasyl und Gnadenhof, die Einrichtungen zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen und fremden Tieren sind, klar vom Tierheim unterschieden. Hinzu kommt noch der Ausdruck „Tierpension“, der im Tierschutzgesetz genau definiert wird. Genauere Regelungen betreffend Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausstattung dieser Einrichtungen, die Betreuung der Tiere sowie über die Ausbildung des Personals sollen im Zuge einer Verordnung festgelegt werden.
  • Weitere Eckpunkte der Novelle sind eine verbesserte Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen (Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof, Akteneinsicht bei den Strafgerichten) sowie eine klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.

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