Dänemarks strenge Gesetze: Listenhunden drohen Bußgelder und Tötung

by StefanC
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Die strenge Gesetzgebung in Dänemark kann besonders bei dort als Listenhunde geführten Rassen rechtliche Schwierigkeiten für die Besitzer bedeuten – von Bußgeldern bis hin zur Tötung.

Dänemark ist ein Land, das für sein angenehmes Klima, seine malerischen Strände, kunterbunten Häuserfassaden und die Nähe zu Deutschland als beliebtes Urlaubsziel bekannt ist. Wer dort seine nächsten Ferien in vierbeiniger Begleitung verbringen will, sollte sich jedoch schon im Vorhinein genauestens über die dort seit dem 1. Juli 2014 gültige Gesetzgebung informieren, denn sonst drohen (möglicherweise sogar fatale) Konsequenzen.

Grundsätzlich gilt für alle Hunde in Dänemark ganzjährige Leinenpflicht in den Wäldern und vom 1. April bis zum 30. September auch an den Stränden. Hunde dürfen aus Hygienebestimmungen keine Restaurants betreten, es sei denn, es handelt sich um Assistenzhunde oder das Restaurant verfügt über eine besondere Erlaubnis.

Weitaus strengere Regeln gibt es jedoch in Bezug auf sogenannte Listenhunde, die in Dänemark folgende 13 Hunderassen umfassen:

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Der Dogo Argentino steht wegen seiner Geschichte und Körperkraft in manchen Ländern auf der "Rasseliste". / Foto: Pixabay

Seit einigen Jahren ist nicht nur die Zucht, sondern auch der Besitz dieser 13 Hunderassen und Kreuzungen daraus ungesetzlich – sowohl für dänische Staatsbürger als auch für Touristen. Die Polizei, die das dänische Hundegesetz umsetzt, kann daher vierbeinige Vertreter dieser Rassen legal beschlagnahmen und im schlimmsten Fall auch eine Tötung anfordern. Von dieser Regelung ausgenommen sind alle Hunde, die vor dem 17. März 2010 geboren worden sind; allerdings gilt dies nicht für Tosa Inu und Pitbull Terrier, die bereits seit 1991 verboten sind.

Was tun im Fall einer Polizeikontrolle?

In Ausübung ihrer Pflicht sind dänische Polizeibeamte dazu angehalten, BesitzerInnen von Listenhunden oder auch solchen Hunden, die nur äußere Ähnlichkeit mit den 13 verbotenen Hunderassen aufweisen, um Papiere zu bitten, die deren Abstammung dokumentieren. Nehmen Sie daher bitte ausweisende Papiere wie Geburtsdokumentationen mit, sollten Sie einen Listenhund mitführen wollen, der vor dem 17. März 2010 geboren worden ist, oder zum Beispiel ein Stammbuch, eine Stammtafel oder andere Erklärungen zur Abstammung des Tieres mit, sollten Sie eine Fellnase einer Rasse mit sich bringen wollen, die zwar einem der Listenhunde ähnlich sieht, aber keinen Bezug zu den 13 Rassen hat, zum Beispiel (unvollständige Liste):

Sollten Sie keine Dokumentation oder Papiere vorweisen können, kann die dänische Polizei eine Beschlagnahmung des Hundes durchführen und eine Untersuchung starten. Üblicherweise gibt es jedoch eine Frist, in der die Dokumente auch nachträglich vorgelegt werden können. Sollte die Untersuchung jedoch zum Ergebnis haben, dass der Hund einer Listenrasse angehört, wird eine Einschläferung beantragt werden. Gegen diese kann der/die BesitzerIn jedoch Anklage erheben.

Selbst für Listenhunde, die vor dem 17. März 2010 geboren worden sind und daher legal nach Dänemark gebracht werden dürfen, gelten jedoch strengere Gesetze bei der Führung: Der Hund muss in der Öffentlichkeit jederzeit an einer maximal 2m langen Leine mit Maulkorb geführt werden, und auch auf offenem Gelände wie Campingplätzen oder nicht eingezäunten Grundstücken herrscht Leinenpflicht.

Das Verbot gegen die 13 Hunderassen gilt jedoch nicht für Hunde auf der Durchreise – um als Durchreisende zu gelten, darf der Hund das Transportmittel jedoch nur für kurze Zeit verlassen, um seinen Grundbedürfnissen nachzukommen.

Bevor Sie also Ihren nächsten Urlaub nach Dänemark (oder ein anderes Land) planen, informieren Sie sich bitte genauestens über die dort gültigen Hundegesetzbestimmungen und treffen Sie danach eine Entscheidung, ob es nicht vielleicht besser wäre, den Hund in Ihrer Abwesenheit bei Bekannten oder in einer Hundepension unterzubringen. Informationen dazu liefern Ihnen Botschaften oder Webseiten des Außenministeriums.

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