Klein gegen Groß – Chihuaha-Besitzer gewinnen vor Gericht gegen Reisebüro

by StefanC
Klein gegen Groß - Chihuaha-Besitzer gewinnen gegen Reisebüro vor Gericht.

Da eine münchner Familie entschied mit ihren Chihuahuas nach Dubai zu reisen, wurde ein Reisebüro mit der tiergerechten Beförderung an Board beauftragt. Statt in Dubai endete die geplante Reise in der Schweiz und landete vor Gericht.[vc_single_image image=“109356″ img_size=“large“ add_caption=“yes“]

Reisen mit Hunden:

Den eigenen Urlaub möchte man so entspannt wie möglich verbringen. Für alle Fälle plant man vorab, um sicherzustellen, dass während der Reise sowie im Urlaub alles reibungslos abläuft. Auch die vierfüßigen Lieblinge will man auf Reisen gerne mitnehmen. Doch nicht immer läuft alles so wie geplant ab.

Um einen reibungslosen Ablauf während der Reise zu gewährleisten, wandte sich die Familie aus München an ein Reisebüro und bat dieses, sich um alle notwendigen Vorkehrungen bezüglich der Flüge und der Tickets für sie selbst sowie Ihre Fellnasen zu kümmern. Da die besagte Familie Ihre Chihuahuas bei der Reise nach Dubai ebenso mitnehmen wollte, wurde das Reisebüro mit der tiergerechten Beförderung an Board beauftragt. Allerdings endete die Reise für die Familie in der Schweiz.

Das Recht auf Seiten der Chihuahua-Familie:

Für Flüge nach Dubai für vier Personen sowie zwei Haustiere betrug der Streitwert knapp 4.000 Euro. Das Reisebüro weigerte sich die Kosten dafür zu übernehmen und verklagte ihre Kunden auf Zahlung.

Da gemäß den IATA-Regeln (Rechtsvorschrift für Tiertransportgesetz sowie die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften) Tiere weder im Frachtraum noch im Passagierraum bei Flügen nach Dubai erlaubt sind, wurde der Fall vor dem Amtsgericht München verhandelt.

Aktuelles Urteil: Kunden haben das Recht, eine Reise abzubrechen, wenn die vereinbarte Mitnahme von Hunden nicht möglich ist. Das Reisebüro ist in einem Fall der Nichterfüllung des Auftragszwecks dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen. Dieses Urteil erging in einem Verfahren am Amtsgericht München (Aktenzeichen 114 C 8563/22).

Besondere Vorsicht bei IATA-Regeln ist geboten

Die Richter entschieden zugunsten der Familie und erklärten, dass die Reiseverkäufer den Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft nicht hätten abschließen dürfen. Es war von Anfang an klar, dass die Familie das Reisebüro nur wegen des Hundetransports kontaktiert hatte, um die Buchung vorzunehmen. Die Mitarbeiter des Reisebüros waren verpflichtet, die IATA-Regeln für die betreffende Flugroute im Voraus eindeutig zu klären.

Neben den Kosten für die Flüge wurde das Reisebüro auch zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die mangelhafte Prüfung der Vorschriften wurde als Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten bewertet, so das Urteil der Richter. Der geltend gemachte Schaden war begrenzt und umfasste knapp 200 Euro für Coronatests sowie die Rückreise nach München.

Das Urteil des Amtsgerichts München stellt eine wichtige Klarstellung für Reisebüros dar. Diese sind nicht nur dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Kunden zu berücksichtigen, sondern auch die Vorschriften und Regeln für Flüge und Reisen im Vorfeld zu prüfen und zu klären. Insbesondere bei der Mitnahme von Haustieren sollten Reisebüros daher besonders sorgfältig sein und sich über die jeweiligen Bestimmungen und Einschränkungen informieren.

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